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Donnerstag, 4. August 2011

Auszug aus der Dienstordnung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse 1985




VII. Kampfgruppenfahne
 
1.
(1) Die Kampfgruppenfahne ist das Symbol der bewaffneten Arbeiterklasse, der Ehre und Tapferkeit sowie der Treue zur Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands. Jeder Angehörige der Kampfgruppen hat die Kampfgruppenfahne zu schützen und unter Einsatz seines Lebens zu verteidigen. (Anlage 1)

(2) Die Kampfgruppenfahne wird den selbständigen Kampfgruppeneinheiten auf Beschluß der leitenden Parteiorgane verliehen.

(3) Der Kommandeur ist für die Aufbewahrung, die Sicherung und den Schutz der Kampfgruppenfahne verantwortlich.

(4) Auf Beschluß der leitenden Parteiorgane können Kampfgruppeneinheiten mit einem Ehrenbanner oder einer Traditionsfahne ausgezeichnet werden.

(5) An der Kampfgruppenfahne werden folgende Fahnenschleifen angebracht
— Fahnenschleife mit dem Datum der Übergabe (zur Grundausstattung gehörend),
— Fahnenschleife mit dem Ehrennamen der Kampfgruppeneinheit,
— Fahnenschleife zur Verleihung staatlicher Auszeichnungen,
— Ehren- und Bestenschleifen.

(6) An der Kampfgruppenfahne werden bis zu fünf Fahnenschleifen mitgeführt.

(7) Wird einer Kampfgruppeneinheit ein Ehrenname bzw. eine staatliche Auszeichnung verliehen, erhält sie eine Fahnenschleife mit dem Ehrennamen bzw. dem Symbol der Auszeichnung und dem Datum der Verleihung sowie eine Urkunde.

(8) Bei Fahnen- und Namensverleihungen sowie bei Verleihung staatlicher Auszeichnungen an Kampfgruppeneinheiten sind militärische Zeremonielle durchzuführen.

(9) Wird eine Kampfgruppeneinheit aufgelöst, ist die Kampfgruppenfahne mit Schleifen und Urkunden an das leitende Parteiorgan zur Aufbewahrung im Rahmen der Traditionspflege zu übergeben. Ihre Aufstellung in Traditionszimmern ist statthaft. Verantwortlich für die Übergabe ist der Kommandeur der aufgelösten Einheit.

2.
(1) Die Kampfgruppenfahne ist in einem petschierten Fahnenschrank im Führungspunkt des Kommandeurs oder an geeigneter Stelle (Traditionszimmer, Arbeitsräume der Leitung der Parteiorganisation) entrollt aufzubewahren.

(2) Bei Übungen und Einsätzen ist die Kampfgruppenfahne zusammengerollt in der Fahnenhülle an der vom Kommandeur der Kampfgruppeneinheit befohlenen Stelle mitzuführen bzw. aufzubewahren.

(3) Der Unterbringungsort der Kampfgruppenfahne ist den Angehörigen der Kampfgruppeneinheit bekanntzugeben.

(4) Die Kampfgruppenfahne ist bei feierlichen Anlässen entrollt mitzuführen.
Die Fahne ist durch ein Fahnenkommando zu führen.
Das Fahnenkommando besteht aus dem Fahnenträger, der aus dem Kreis der besten Kämpfer in der Regel für ständig zu ernennen ist und zwei Fahnenbegleitern, die zeitweilig eingesetzt werden.
Der Fahnenträger ist mit Pistole und die Fahnenbegleiter sind mit Maschinenpistolen ausgerüstet. Zur Bewaffnung gehört keine Munition.
Das Fahnenkommando trägt beim Führen der Kampfgruppenlahne weißes Koppelzeug (Fahnenträger weiße Pistolentasche).

(5) Der Kommandeur ist für die Pflege und Instandhaltung der Kampfgruppenfahne verantwortlich. Bei notwendigen Instandsetzungen, die durch Eigenleistung der Kampfgruppeneinheit nicht realisiert werden können, ist die Kampfgruppenfahne den zuständigen Versorgungsdiensten der Deutschen Volkspolizei protokollarisch zu übergeben.

(6) Für Traditionsfahnen und Ehrenbanner, die den Kampfgruppeneinheiten verliehen wurden, gelten die Festlegungen über die Aufbewahrung, Mitführung und Behandlung der Fahnen sinngemäß.
Ihre Mitführung bei Kampfappellen, Meetings, Demonstrationen und anderen Anlässen erfolgt gemäß dem Beschluß der leitenden Parteiorgane.

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