Die Legende vom „Schießbefehl“
Seit Errichtung der Besatzungszonen in Deutschland gab es in der sowjetischen Besatzungszone für den Dienst an der Demarkationslinie Vorschriften zur Anwendung der Schusswaffe. Mit Gründung der DDR wurden von der Volkskammer, vom Ministerrat und von den zuständigen Ministern, Gesetze und Bestimmungen erlassen, die den Schusswaffeneinsatz für die Grenzsicherungs-kräfte regelten. Diese Regelungen glichen im Wesentlichen denen, die die Volkskammer im Grenzgesetz von 1982 getroffen hatte. Nach § 27 des Grenzgesetzes war das Schießen an der Grenze „gerechtfertigt“, um ein „Verbrechen“ zu verhindern oder die „eines Verbrechens Verdächtigen“ zu ergreifen.
Das Gesetz erlaubte Schüsse nicht bei schlichten Grenzdurchbrüchen ohne qualifizierende Umstände. In solchen Fällen schrieb das Gesetz vor, das Leben von Menschen nach Möglichkeit zu schonen. Diese Bestimmungen deckten sich nahezu mit denen anderer Länder und denen, die für den Bundesgrenzschutz gelten. Daraus erklärt sich auch, weshalb die am 18. März 1990 gewählte letzte Volkskammer bei der Regelung der Schusswaffenanwendung durch Angehörige der Zollverwaltung und der Polizei die Bestimmungen des § 27 des Grenzgesetzes der DDR von 1982 inhaltlich übernahm.
Während diese Bestimmungen und ihre Anwendung von den Gerichten „als mit den Menschenrechten unvereinbar“ abqualifiziert wurden, werden die bundes-deutschen Regelungen und die darauf basierende Praxis anders bewertet als die für die Grenztruppen. Im Gegensatz zu Richter Theodor Seidel im ersten Prozess gegen ehemalige Angehörige der DDR Grenztruppen - er, dem die Verteidigung wegen seiner Mitarbeit in einer Fluchthelferorganisation Befangenheit vorwarf, hatte das Grenzgesetz als nichtig gewertet - erkannte die Vorsitzende im vierten sogenannten Grenzerprozess, Ingeborg Tepper-wiesen, ausdrücklich an, dass das Grenzgesetz nicht in einem solchen Widerspruch zu den fundamentalen Grundsätzen von Recht und Menschlichkeit gestanden habe, dass es deshalb unwirksam wäre. Die unter ihrem Vorsitz tagende 29. Berliner Große Strafkammer bestätigte, dass Schüsse an der Mauer weder DDR-Verfassung noch Völkerrecht oder Naturrecht, sondern im konkreten Fall nur ausgerechnet das Grenzgesetz brachen; danach sei nämlich Schusswaffeneinsatz als letztes Mittel zur Festnahme -also nur zur Verletzung, nicht zur Tötung eines Menschen - legitim gewesen. Mit diesem aufsehen-erregenden Urteil verhedderte der Rechtsstaat sich ein weiteres Mal in seinen eigenen Fallstricken. Mit einer solchen der wahren Rechtslage entsprechenden Urteilsbegründung hätte die Siegerjustiz sich selbst den juristischen Weg für den Prozess gegen die ehemalige DDR-Führung verbaut. So war es nicht verwunderlich, sondern entsprach offenbar Regieanweisungen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zur Revision des zweiten „Mauerschützen-prozess“ am 3. November 1992, also wenige Tage vor dem geplanten Prozess gegen Erich Honecker und andere, nicht nur das Grenzgesetz der DDR für menschen-rechtsunwürdig und damit strafbares Unrecht erklärte, sondern zugleich einräumte, dass sich die Praxis in der DDR voll an diesem orientierte, hiesigen Wertmaßstäben der Gesetzeslage entsprächen. Dennoch verlangten die Richter des Bundesgerichtshofes: Man musste sich damals über Geist und Buchstaben des Grenzgesetzes hinwegsetzen, es als abstraktes Unrecht erkennen und dem entgegen handeln, sonst machte man sich strafbar. Die Konsequenz aus dieser nicht nachvollziehbaren, weltfremden Auffassung wäre doch, dass die Justiz nicht die Soldaten und Kommandeure der Grenztruppen als diejenigen, denen lediglich die Durchführung des Grenzgesetzes der DDR, einschließlich des § 27, Anwendung von Schusswaffen, oblag, vor Gericht stellt, sondern alle Volkskammerabgeordneten, die dieses „menschenrechtsunwürdige und deshalb strafbare“ Gesetz als Grundlage des Grenzregimes und des Dienstes der Grenztruppen beschlossen haben. Dann müssten die „Sieger“ nämlich auch alle Volkskammer-Abgeordneten der DDR-Blockparteien anklagen und bestrafen, die in den Ausschüssen über dieses Gesetz beraten und ihm schließlich ihre Zustimmung gegeben hatten. Nicht wenige von ihnen sind aber seit dem Anschluss der DDR an die BRD als Mitglieder, Abgeordnete oder Mandatsträger der Koalitionsparteien eine wichtige und zuverlässige Stütze der Bundesregierung.
Es lohnt sich ohnehin, darüber nachzudenken, warum bei der politischen und juristischen Abrechnung mit dem „Unrechtsstaat“ DDR die in seiner obersten Volksvertretung für die Gesetzgebung entscheidend mitverantwortlichen christ-demokratischen und liberaldemokratischen Abgeordneten außen vor bleiben, warum so getan wird, als hätte es deren politische Verantwortung und Mitgestaltung nie gegeben. Und wenn dann Richter Föhrig im Prozess gegen die Führung der Grenztruppen in Bezug auf die strafrechtliche Veran-twortlichkeit der Generäle erklärt: „Jeder, der diese Befehle erließ oder an verantwortlicher Stelle an ihrem Zustandekommen mitwirkte, setzt, juristisch gesehen, eine ‚causa’ für den Tod des Grenzverletzers (...)“ und dabei diejenigen ausklammert, die das Gesetz als Grundlage einer solchen Befehlsgebung beschlossen hatten, dann bleibt doch nur der Schluss, dass das eigentliche Ziel der Verfolgung von DDR-Bürgern durch die Politische Straf-justiz der BRD in Wahrheit die Marxisten, Sozialisten und Kommunisten unter den Funktions- und Hoheitsträgern der DDR waren. Hätte die Justiz der Alt-BRD nicht mit rechtsstaatlich zweifelhaften Konstruktionen auf der Basis allgemeiner Menschenrechte unter Zuhilfenahme von dubiosem Naturrecht hantiert, sondern das zur Tatzeit geltende Recht des anderen deutschen Staates und UNO-Mitglieds angewendet, so, wie es der Einigungsvertrag zwingend fordert, dann hätten ehemalige Angehörige der Grenztruppen, die im Einklang mit diesem Recht handelten, strafrechtlich nicht belangt werden dürfen. In welcher unerträglichen Weise besonders auf diesem Gebiet Artikel 3 des Grundgesetzes - Gleichheit vor dem Gesetz - verletzt wurde, geht aus Karl Graff „Schüsse an einer anderen deutschen Grenze“ hervor (SPOTLESS-Verlag 1995, ISBN -3-928999-55-9). Hier erfährt der interessierte Leser, in den meisten Fällen wohl zum ersten Mal, von „Sperrzonen“ im Grenzgebiet der BRD zu Belgien in den 50er und 60er Jahren, von der „Schießfreudigkeit“ deutscher Zollbeamter, von fast täglichen Pressemeldungen über Warnschüsse, „gezielte Schüsse“ auf Menschen, darunter Jugendliche und Kinder, deren einziges Vergehen darin bestand, durch Kaffeeschmuggel dem bundesdeutschen Fiskus Steuereinnahmen vorenthalten und dem Ruf „Halt!“ der Zollbeamten nicht sofort Folge geleistet zu haben. Er liest von wilden Verfolgungsjagden durch Stadt und Land, bei denen sogar Unbeteiligte der Gefahr des Erschießens oder schwerer Verletzungen ausgesetzt worden waren, kurz: von einem Krieg in Friedenszeiten mit vielen Verletzten und Toten, wie zum Beispiel der am 22. Februar 1964 von einem deutschen Zollbeamten aus 20 Meter Entfernung getötete Vater zweier Kinder, der in Belgien eineinhalb Pfund Kaffee, 100 Gramm Tee und 20 Eier eingekauft und die Aufforderung des Beamten zum Halten nicht befolgt hatte.
Während diese Bestimmungen und ihre Anwendung von den Gerichten „als mit den Menschenrechten unvereinbar“ abqualifiziert wurden, werden die bundes-deutschen Regelungen und die darauf basierende Praxis anders bewertet als die für die Grenztruppen. Im Gegensatz zu Richter Theodor Seidel im ersten Prozess gegen ehemalige Angehörige der DDR Grenztruppen - er, dem die Verteidigung wegen seiner Mitarbeit in einer Fluchthelferorganisation Befangenheit vorwarf, hatte das Grenzgesetz als nichtig gewertet - erkannte die Vorsitzende im vierten sogenannten Grenzerprozess, Ingeborg Tepper-wiesen, ausdrücklich an, dass das Grenzgesetz nicht in einem solchen Widerspruch zu den fundamentalen Grundsätzen von Recht und Menschlichkeit gestanden habe, dass es deshalb unwirksam wäre. Die unter ihrem Vorsitz tagende 29. Berliner Große Strafkammer bestätigte, dass Schüsse an der Mauer weder DDR-Verfassung noch Völkerrecht oder Naturrecht, sondern im konkreten Fall nur ausgerechnet das Grenzgesetz brachen; danach sei nämlich Schusswaffeneinsatz als letztes Mittel zur Festnahme -also nur zur Verletzung, nicht zur Tötung eines Menschen - legitim gewesen. Mit diesem aufsehen-erregenden Urteil verhedderte der Rechtsstaat sich ein weiteres Mal in seinen eigenen Fallstricken. Mit einer solchen der wahren Rechtslage entsprechenden Urteilsbegründung hätte die Siegerjustiz sich selbst den juristischen Weg für den Prozess gegen die ehemalige DDR-Führung verbaut. So war es nicht verwunderlich, sondern entsprach offenbar Regieanweisungen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zur Revision des zweiten „Mauerschützen-prozess“ am 3. November 1992, also wenige Tage vor dem geplanten Prozess gegen Erich Honecker und andere, nicht nur das Grenzgesetz der DDR für menschen-rechtsunwürdig und damit strafbares Unrecht erklärte, sondern zugleich einräumte, dass sich die Praxis in der DDR voll an diesem orientierte, hiesigen Wertmaßstäben der Gesetzeslage entsprächen. Dennoch verlangten die Richter des Bundesgerichtshofes: Man musste sich damals über Geist und Buchstaben des Grenzgesetzes hinwegsetzen, es als abstraktes Unrecht erkennen und dem entgegen handeln, sonst machte man sich strafbar. Die Konsequenz aus dieser nicht nachvollziehbaren, weltfremden Auffassung wäre doch, dass die Justiz nicht die Soldaten und Kommandeure der Grenztruppen als diejenigen, denen lediglich die Durchführung des Grenzgesetzes der DDR, einschließlich des § 27, Anwendung von Schusswaffen, oblag, vor Gericht stellt, sondern alle Volkskammerabgeordneten, die dieses „menschenrechtsunwürdige und deshalb strafbare“ Gesetz als Grundlage des Grenzregimes und des Dienstes der Grenztruppen beschlossen haben. Dann müssten die „Sieger“ nämlich auch alle Volkskammer-Abgeordneten der DDR-Blockparteien anklagen und bestrafen, die in den Ausschüssen über dieses Gesetz beraten und ihm schließlich ihre Zustimmung gegeben hatten. Nicht wenige von ihnen sind aber seit dem Anschluss der DDR an die BRD als Mitglieder, Abgeordnete oder Mandatsträger der Koalitionsparteien eine wichtige und zuverlässige Stütze der Bundesregierung.
Es lohnt sich ohnehin, darüber nachzudenken, warum bei der politischen und juristischen Abrechnung mit dem „Unrechtsstaat“ DDR die in seiner obersten Volksvertretung für die Gesetzgebung entscheidend mitverantwortlichen christ-demokratischen und liberaldemokratischen Abgeordneten außen vor bleiben, warum so getan wird, als hätte es deren politische Verantwortung und Mitgestaltung nie gegeben. Und wenn dann Richter Föhrig im Prozess gegen die Führung der Grenztruppen in Bezug auf die strafrechtliche Veran-twortlichkeit der Generäle erklärt: „Jeder, der diese Befehle erließ oder an verantwortlicher Stelle an ihrem Zustandekommen mitwirkte, setzt, juristisch gesehen, eine ‚causa’ für den Tod des Grenzverletzers (...)“ und dabei diejenigen ausklammert, die das Gesetz als Grundlage einer solchen Befehlsgebung beschlossen hatten, dann bleibt doch nur der Schluss, dass das eigentliche Ziel der Verfolgung von DDR-Bürgern durch die Politische Straf-justiz der BRD in Wahrheit die Marxisten, Sozialisten und Kommunisten unter den Funktions- und Hoheitsträgern der DDR waren. Hätte die Justiz der Alt-BRD nicht mit rechtsstaatlich zweifelhaften Konstruktionen auf der Basis allgemeiner Menschenrechte unter Zuhilfenahme von dubiosem Naturrecht hantiert, sondern das zur Tatzeit geltende Recht des anderen deutschen Staates und UNO-Mitglieds angewendet, so, wie es der Einigungsvertrag zwingend fordert, dann hätten ehemalige Angehörige der Grenztruppen, die im Einklang mit diesem Recht handelten, strafrechtlich nicht belangt werden dürfen. In welcher unerträglichen Weise besonders auf diesem Gebiet Artikel 3 des Grundgesetzes - Gleichheit vor dem Gesetz - verletzt wurde, geht aus Karl Graff „Schüsse an einer anderen deutschen Grenze“ hervor (SPOTLESS-Verlag 1995, ISBN -3-928999-55-9). Hier erfährt der interessierte Leser, in den meisten Fällen wohl zum ersten Mal, von „Sperrzonen“ im Grenzgebiet der BRD zu Belgien in den 50er und 60er Jahren, von der „Schießfreudigkeit“ deutscher Zollbeamter, von fast täglichen Pressemeldungen über Warnschüsse, „gezielte Schüsse“ auf Menschen, darunter Jugendliche und Kinder, deren einziges Vergehen darin bestand, durch Kaffeeschmuggel dem bundesdeutschen Fiskus Steuereinnahmen vorenthalten und dem Ruf „Halt!“ der Zollbeamten nicht sofort Folge geleistet zu haben. Er liest von wilden Verfolgungsjagden durch Stadt und Land, bei denen sogar Unbeteiligte der Gefahr des Erschießens oder schwerer Verletzungen ausgesetzt worden waren, kurz: von einem Krieg in Friedenszeiten mit vielen Verletzten und Toten, wie zum Beispiel der am 22. Februar 1964 von einem deutschen Zollbeamten aus 20 Meter Entfernung getötete Vater zweier Kinder, der in Belgien eineinhalb Pfund Kaffee, 100 Gramm Tee und 20 Eier eingekauft und die Aufforderung des Beamten zum Halten nicht befolgt hatte.
Anhand von Zeitungsberichten, vorwiegend der christlich-demokratischen AACHENER VOLKSZEITUNG, über dramatische Ereignisse im Grenzgebiet, den leichtfertigen und missbräuchlichen Schusswaffeneinsatz deutscher Zoll-beamter, von Auszügen aus finanzpolitischen Mitteilungen des Bundes-ministers der Finanzen und aus Sitzungsprotokollen des Bundestages während dieser Jahre ist zu erfahren, welchen geringen Stellenwert Bundesregierung, Bundestag und Justiz dem Grund- und Menschenrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit beigemessen haben, als es darum ging, die Wiederaufrüstung der BRD auch mithilfe der Einnahmen aus der Kaffeesteuer zu finanzieren. Und der Leser, dem jahrzehntelang eingehämmert worden ist, dass DDR-Grenzsoldaten, bei deren Anwendung der Schusswaffe jemand
getötet wurde, als „Todesschützen“ gelten, erfährt nunmehr, dass bundes-deutsche Zollbeamte, die damals an der Westgrenze der BRD Menschen erschossen haben, „Unglücksschützen“ genannt und strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen wurden. Selbst als bei der Tötung eines 18jährigen Schmugglers durch einen Zollbeamten der begründete Verdacht bestand, dass der tödliche Schuss aus 12 Meter Entfernung abgefeuert worden war und Oberrat Busch von einem „ausgesprochenen Genickschuss“ sprach, fand der zuständige Oberstaatsanwalt Dr. Reuter rechtfertigende Gründe, sodass die Ermittlungen gegen „Unglücksschützen“ schließlich eingestellt wurden. Nicht anders verhielt es sich mit der Auslegung von Befehlen und Dienstvorschriften. Während in den 50er und 60er Jahren nicht etwa die Aufgabenstellung des Bundesministers der Finanzen, nicht die Anweisungen der Zollverwaltung, nicht die Befehle der Vorgesetzten vor Ort und auch nicht die in der Presse sowie vom CDU Bundestagsabgeordneten Günther im Deutschen Bundestag immer wieder beklagte „Schießfreudigkeit“ von Zollbeamten die Toten und Verletzten an der Front des „Kaffeekrieges“ zur Folge hatten, sondern „unglückliche Dienstvorschriften“ oder „in Erregungssituationen überforderte Zollbeamte“, erklärte das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die ehemaligen Ange-hörigen der DDR-Grenztruppen: „Die Strafgerichte sind verfassungsrechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, dass der Entschuldigungsgrund des „Handelns auf Befehl“ ausgeschlossen sei und die Rechtswidrigkeit des Befehls zum Schusswaffengebrauch an der Grenze nach den bekannten Umständen offensichtlich war.“ Es war nicht zu übersehen, dass sich die politische Strafjustiz immer dann auf die „Menschenrechte“ berief, wenn es darum ging, ehemaligen Angehörigen der Grenztruppen rechtswidriges Handeln zu unterstellen. Beriefen sich aber angeklagte ehemalige DDR-Grenzer auf die
Europäische Menschenrechtskonvention von 1952, die in ihrem Artikel 2 die Tötung eines Menschen nicht für (menschen-)rechtswidrig ansieht, „wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt, (...) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen“, dann weigerte sich die gleiche Justiz, ihnen diesen Rechtfertigungsgrund zuzugestehen.
Obwohl es sich bei der Europäischen Menschenrechtskonvention um die von den Regierungen aller Mitgliedsstaaten des Europarates mit Gesetzeskraft ausgestattete Konvention zum Schutz der Menschenrechte handelt. Die im Grenzgesetz der DDR enthaltene Bestimmung „Anwendung der Schusswaffen“ regelt eine staatliche Befugnis, ein Recht zur Schusswaffenanwendung, aber keine Verpflichtung zum Töten. Sie enthält zugleich die staatliche Bekräftigung, dass die vorschriftsmäßige Schusswaffenanwendung keine Straftat ist. Diese Rechtslage anzuerkennen, ist keine Ermessensfrage, sondern völkerrechtliche Pflicht der BRD.
Zur Wahrheit über die Grenztruppen gehört auch ihr verantwortungsbewusstes Handeln am 9. November 1989, welches Egon Krenz in seiner Rede auf dem 24. Grenzertreffen in Petershagen bei Berlin am 24. 10. 2009 mit folgenden Worten würdigte: "Heute schreiben Medien leichtsinnig, Schabowskis Unkonzentriertheit sei das schönste Missverständnis der Weltgeschichte." Andere meinen, es sei ein Wunder, dass alles so friedlich verlaufen sei. Ein Teil jener, die dieses Wunder vollbracht haben, sitzt hier in diesem Saal vor mir. Ihr habt dazu beigetragen, dass aus der Schussligkeit von Schabowski keine Katastrophe wurde. Wie leicht hätte aus dem 'schönsten Missverständnis der Geschichte' ein schreckliches Blutvergießen werden können! Meine Hochachtung vor Eurer weltpolitischen Leistung, liebe Freunde.
Dankbar bin ich nach wie vor den verantwortlichen Kommandeuren der Grenztruppen vor Ort. Es wird heute oft von Gewissensentscheidungen gesprochen. Das Verhalten der Grenzer am 9. November war so eine. Die Grenzer waren im humanistischen Sinne ausgebildet und erzogen und bewiesen dies in ihren Handlungen. Das noble Handeln der Grenzsoldaten an diesem und den folgenden Tagen führt das bis heute in den bundesdeutschen Medien gezeichnete Bild von ihnen als schießwütige Mordgesellen ohne Herz und Seele ad absurdum.(...) Eine falsche Entscheidung hätte Blutvergießen bedeuten können. Das hat auch Gorbatschow so beurteilt. Er schrieb, die DDR-Führung habe dazu beigetragen, ein "mögliches Auslösen militärischer Handlungen mit unabsehbaren Folgen auf deutschem Territorium zu verhindern."
(Egon Krenz. Ohne einen Schuss, Neues Deutschland, 10.11.2009)
Alle in den Prozessen zur Grenzsicherung den Staatsanwaltschaften vorlie-genden Dokumente beweisen, dass es niemals eine Aufforderung zum Töten gab. Die Angehörigen der Grenztruppen hielten sich an die geltenden Bestimmungen, wie die Untersuchungen der Staatsanwaltschaften der DDR bei Schusswaffenanwendungen bestätigt haben. Die Zahl der Versuche des illegalen Grenzübertritts hatte in den achtziger Jahren eine steigernde Tendenz bei zunehmenden Gewaltakten gegen Grenzsoldaten und Grenz-anlagen. Die Anwendung der Schusswaffe als letztes Mittel war jedoch im Verhältnis zu dieser steigenden Tendenz eindeutig rückläufig. Der Einfluss der Vorgesetzten aller Stufen auf eine solide Ausbildung und Erziehung und die enorme Arbeit zur Erhöhung der Sicherheit an der Staatsgrenze führten zu diesem Ergebnis. In der „Gemeinsamen Erklärung zu grundsätzlichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten der Aufgaben und der Tätigkeit der Angehörigen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen gemäß der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik“ der Generäle der Führung der Grenztruppen vor dem Berliner Landgericht heißt es dazu unter anderem: „Von 1979 bis 1989 erfolgte durch die Grenztruppen die Festnahme von 2.905 Personen, die versuchten, die Staatsgrenze zu verletzten bzw. durchzubrechen. Der Begriff „durchbrechen“ ist wohl berechtigt, wenn man ohne Voreingenommenheit berücksichtigt, dass diese Versuche in vielen Fällen unter Androhung bzw. Anwendung von Gewalt mittels schwerer Technik, wie LKW, Planierraupen, Traktoren sowie Stich-, Hieb- und auch Schusswaffen durchgeführt wurden. Bei diesen 2.905 Festnahmen erfolgte in 148 Fällen die Anwendung der Schusswaffe, also in 5,1 Prozent der Fälle, wobei in diesen elf Jahren leider 24 Personen verletzt und 17 tödlich verletzt wurden. Niemand hat das Recht, Tote und Verletzte aufzurechnen und wir maßen uns das nicht an. Zu groß ist das Leid, das durch den Kalten Krieg entstanden ist. Wir wieder-holen: Unser aufrichtiges Mitgefühl gilt allen Betroffenen. Mit Entschiedenheit verurteilen wir aber auch die widerwärtigen Bestrebungen, aus dem Leid der Menschen politisches Kapital zu schlagen und die Betroffenen in den Medien kommerziell zu missbrauchen. Die hohe Anzahl von Festnahmen ohne Anwendung von Schusswaffen bestätigt eindeutig, dass die Schusswaffen-anwendung im wahrsten Sinne des Wortes die Ausnahme und das allerletzte Mittel war. Es war humanistisches Grundanliegen der DDR, das Leben zu achten, menschliches Leid möglichst zu vermeiden und sie hatte darüber hinaus ein hohes politisches Interesse daran, es nicht zu Todesfällen kommen zu lassen, weil jeder Tote an der Grenze zur politischen Diskreditierung der DDR missbraucht wurde. Zu keiner Zeit wurde den Angehörigen der Grenz-truppen befohlen, Grenzverletzer vorsätzlich zu töten oder Leben und körper-liche Unversehrtheit über das Maß des entsprechend der konkreten Lage Notwendigen hinaus zu gefährden. Bei einer Absicht, Grenzverletzer zu töten, hätten die Grenztruppen mit dafür geeigne-teren Waffen ausgerüstet werden können. Aber gerade das ist unterblieben. Im Zuge der Umrüstung der NVA von der Maschinenpistole ‚Kalaschnikow’ (AK 47) auf die Maschinenpistole ‚AK 74’ fanden von etwa 1986 bis 1988 bei den Grenztruppen außerhalb des Grenzdienstes Erprobungen zur Einführung dieser Waffe statt. Im Ergebnis der Erprobungen unterbreitete die Führung der Grenztruppen dem Minister für Nationale Verteidigung den Vorschlag, die Einführung von ‚AK 74’ nicht vorzunehmen, weil die von dieser Maschinenpistole verschossenen Hochge-schwindigkeitsgeschosse dazu führen können, dass an sich nicht lebens-gefährliche Verletzungen einen Schocktod bewirken. Da eine Schusswaffen-anwendung im Grenzdienst stets dem Ziel diente, den Grenzverletzer – der trotz drohender oder gar erfolgter Schusswaffenanwendung sich der Festnahme zu entziehen suchte - letztlich durch Herbeiführung seiner Fortbewegungsunfähigkeit - dennoch festzunehmen, verbot sich die Einführung einer Waffe, die das Risiko erhöhte, dass Grenzverletzer getötet werden. Eine Umrüstung der Grenztruppen auf die Maschinenpistole ‚AK 74’ ist deshalb
nicht vorgenommen worden.“ In nicht einem, der im Zusammenhang mit der Grenzsicherung der DDR geführten Prozesse, konnte von den Gerichten trotz jahrelangen Suchens der ominöse „Schießbefehl“ vorgelegt werden - weil es ihn nicht gab! Deshalb aber aus der Gesamtheit von Grenzgesetz, Dienst-und Ausbildungs-vorschriften einen „Schießbefehl“ willkürlich zu konstruieren, ist wenig überzeugend.
Die Blamage für Marianne Birthler, als sie am 11. August 2007 (just zwei Tage vor dem 46. Jahrestag des Mauerbaus) mit ihrem angeblichen Sensationsfund „Uneingeschränkter Schießbefehl gegen Mauerflüchtlinge“ die Legende vom Schießbefehl nachträglich doch noch zu retten versuchte, ist bekannt.
getötet wurde, als „Todesschützen“ gelten, erfährt nunmehr, dass bundes-deutsche Zollbeamte, die damals an der Westgrenze der BRD Menschen erschossen haben, „Unglücksschützen“ genannt und strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen wurden. Selbst als bei der Tötung eines 18jährigen Schmugglers durch einen Zollbeamten der begründete Verdacht bestand, dass der tödliche Schuss aus 12 Meter Entfernung abgefeuert worden war und Oberrat Busch von einem „ausgesprochenen Genickschuss“ sprach, fand der zuständige Oberstaatsanwalt Dr. Reuter rechtfertigende Gründe, sodass die Ermittlungen gegen „Unglücksschützen“ schließlich eingestellt wurden. Nicht anders verhielt es sich mit der Auslegung von Befehlen und Dienstvorschriften. Während in den 50er und 60er Jahren nicht etwa die Aufgabenstellung des Bundesministers der Finanzen, nicht die Anweisungen der Zollverwaltung, nicht die Befehle der Vorgesetzten vor Ort und auch nicht die in der Presse sowie vom CDU Bundestagsabgeordneten Günther im Deutschen Bundestag immer wieder beklagte „Schießfreudigkeit“ von Zollbeamten die Toten und Verletzten an der Front des „Kaffeekrieges“ zur Folge hatten, sondern „unglückliche Dienstvorschriften“ oder „in Erregungssituationen überforderte Zollbeamte“, erklärte das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die ehemaligen Ange-hörigen der DDR-Grenztruppen: „Die Strafgerichte sind verfassungsrechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, dass der Entschuldigungsgrund des „Handelns auf Befehl“ ausgeschlossen sei und die Rechtswidrigkeit des Befehls zum Schusswaffengebrauch an der Grenze nach den bekannten Umständen offensichtlich war.“ Es war nicht zu übersehen, dass sich die politische Strafjustiz immer dann auf die „Menschenrechte“ berief, wenn es darum ging, ehemaligen Angehörigen der Grenztruppen rechtswidriges Handeln zu unterstellen. Beriefen sich aber angeklagte ehemalige DDR-Grenzer auf die
Europäische Menschenrechtskonvention von 1952, die in ihrem Artikel 2 die Tötung eines Menschen nicht für (menschen-)rechtswidrig ansieht, „wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt, (...) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen“, dann weigerte sich die gleiche Justiz, ihnen diesen Rechtfertigungsgrund zuzugestehen.
Obwohl es sich bei der Europäischen Menschenrechtskonvention um die von den Regierungen aller Mitgliedsstaaten des Europarates mit Gesetzeskraft ausgestattete Konvention zum Schutz der Menschenrechte handelt. Die im Grenzgesetz der DDR enthaltene Bestimmung „Anwendung der Schusswaffen“ regelt eine staatliche Befugnis, ein Recht zur Schusswaffenanwendung, aber keine Verpflichtung zum Töten. Sie enthält zugleich die staatliche Bekräftigung, dass die vorschriftsmäßige Schusswaffenanwendung keine Straftat ist. Diese Rechtslage anzuerkennen, ist keine Ermessensfrage, sondern völkerrechtliche Pflicht der BRD.
Zur Wahrheit über die Grenztruppen gehört auch ihr verantwortungsbewusstes Handeln am 9. November 1989, welches Egon Krenz in seiner Rede auf dem 24. Grenzertreffen in Petershagen bei Berlin am 24. 10. 2009 mit folgenden Worten würdigte: "Heute schreiben Medien leichtsinnig, Schabowskis Unkonzentriertheit sei das schönste Missverständnis der Weltgeschichte." Andere meinen, es sei ein Wunder, dass alles so friedlich verlaufen sei. Ein Teil jener, die dieses Wunder vollbracht haben, sitzt hier in diesem Saal vor mir. Ihr habt dazu beigetragen, dass aus der Schussligkeit von Schabowski keine Katastrophe wurde. Wie leicht hätte aus dem 'schönsten Missverständnis der Geschichte' ein schreckliches Blutvergießen werden können! Meine Hochachtung vor Eurer weltpolitischen Leistung, liebe Freunde.
Dankbar bin ich nach wie vor den verantwortlichen Kommandeuren der Grenztruppen vor Ort. Es wird heute oft von Gewissensentscheidungen gesprochen. Das Verhalten der Grenzer am 9. November war so eine. Die Grenzer waren im humanistischen Sinne ausgebildet und erzogen und bewiesen dies in ihren Handlungen. Das noble Handeln der Grenzsoldaten an diesem und den folgenden Tagen führt das bis heute in den bundesdeutschen Medien gezeichnete Bild von ihnen als schießwütige Mordgesellen ohne Herz und Seele ad absurdum.(...) Eine falsche Entscheidung hätte Blutvergießen bedeuten können. Das hat auch Gorbatschow so beurteilt. Er schrieb, die DDR-Führung habe dazu beigetragen, ein "mögliches Auslösen militärischer Handlungen mit unabsehbaren Folgen auf deutschem Territorium zu verhindern."
(Egon Krenz. Ohne einen Schuss, Neues Deutschland, 10.11.2009)
Alle in den Prozessen zur Grenzsicherung den Staatsanwaltschaften vorlie-genden Dokumente beweisen, dass es niemals eine Aufforderung zum Töten gab. Die Angehörigen der Grenztruppen hielten sich an die geltenden Bestimmungen, wie die Untersuchungen der Staatsanwaltschaften der DDR bei Schusswaffenanwendungen bestätigt haben. Die Zahl der Versuche des illegalen Grenzübertritts hatte in den achtziger Jahren eine steigernde Tendenz bei zunehmenden Gewaltakten gegen Grenzsoldaten und Grenz-anlagen. Die Anwendung der Schusswaffe als letztes Mittel war jedoch im Verhältnis zu dieser steigenden Tendenz eindeutig rückläufig. Der Einfluss der Vorgesetzten aller Stufen auf eine solide Ausbildung und Erziehung und die enorme Arbeit zur Erhöhung der Sicherheit an der Staatsgrenze führten zu diesem Ergebnis. In der „Gemeinsamen Erklärung zu grundsätzlichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten der Aufgaben und der Tätigkeit der Angehörigen der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen gemäß der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik“ der Generäle der Führung der Grenztruppen vor dem Berliner Landgericht heißt es dazu unter anderem: „Von 1979 bis 1989 erfolgte durch die Grenztruppen die Festnahme von 2.905 Personen, die versuchten, die Staatsgrenze zu verletzten bzw. durchzubrechen. Der Begriff „durchbrechen“ ist wohl berechtigt, wenn man ohne Voreingenommenheit berücksichtigt, dass diese Versuche in vielen Fällen unter Androhung bzw. Anwendung von Gewalt mittels schwerer Technik, wie LKW, Planierraupen, Traktoren sowie Stich-, Hieb- und auch Schusswaffen durchgeführt wurden. Bei diesen 2.905 Festnahmen erfolgte in 148 Fällen die Anwendung der Schusswaffe, also in 5,1 Prozent der Fälle, wobei in diesen elf Jahren leider 24 Personen verletzt und 17 tödlich verletzt wurden. Niemand hat das Recht, Tote und Verletzte aufzurechnen und wir maßen uns das nicht an. Zu groß ist das Leid, das durch den Kalten Krieg entstanden ist. Wir wieder-holen: Unser aufrichtiges Mitgefühl gilt allen Betroffenen. Mit Entschiedenheit verurteilen wir aber auch die widerwärtigen Bestrebungen, aus dem Leid der Menschen politisches Kapital zu schlagen und die Betroffenen in den Medien kommerziell zu missbrauchen. Die hohe Anzahl von Festnahmen ohne Anwendung von Schusswaffen bestätigt eindeutig, dass die Schusswaffen-anwendung im wahrsten Sinne des Wortes die Ausnahme und das allerletzte Mittel war. Es war humanistisches Grundanliegen der DDR, das Leben zu achten, menschliches Leid möglichst zu vermeiden und sie hatte darüber hinaus ein hohes politisches Interesse daran, es nicht zu Todesfällen kommen zu lassen, weil jeder Tote an der Grenze zur politischen Diskreditierung der DDR missbraucht wurde. Zu keiner Zeit wurde den Angehörigen der Grenz-truppen befohlen, Grenzverletzer vorsätzlich zu töten oder Leben und körper-liche Unversehrtheit über das Maß des entsprechend der konkreten Lage Notwendigen hinaus zu gefährden. Bei einer Absicht, Grenzverletzer zu töten, hätten die Grenztruppen mit dafür geeigne-teren Waffen ausgerüstet werden können. Aber gerade das ist unterblieben. Im Zuge der Umrüstung der NVA von der Maschinenpistole ‚Kalaschnikow’ (AK 47) auf die Maschinenpistole ‚AK 74’ fanden von etwa 1986 bis 1988 bei den Grenztruppen außerhalb des Grenzdienstes Erprobungen zur Einführung dieser Waffe statt. Im Ergebnis der Erprobungen unterbreitete die Führung der Grenztruppen dem Minister für Nationale Verteidigung den Vorschlag, die Einführung von ‚AK 74’ nicht vorzunehmen, weil die von dieser Maschinenpistole verschossenen Hochge-schwindigkeitsgeschosse dazu führen können, dass an sich nicht lebens-gefährliche Verletzungen einen Schocktod bewirken. Da eine Schusswaffen-anwendung im Grenzdienst stets dem Ziel diente, den Grenzverletzer – der trotz drohender oder gar erfolgter Schusswaffenanwendung sich der Festnahme zu entziehen suchte - letztlich durch Herbeiführung seiner Fortbewegungsunfähigkeit - dennoch festzunehmen, verbot sich die Einführung einer Waffe, die das Risiko erhöhte, dass Grenzverletzer getötet werden. Eine Umrüstung der Grenztruppen auf die Maschinenpistole ‚AK 74’ ist deshalb
nicht vorgenommen worden.“ In nicht einem, der im Zusammenhang mit der Grenzsicherung der DDR geführten Prozesse, konnte von den Gerichten trotz jahrelangen Suchens der ominöse „Schießbefehl“ vorgelegt werden - weil es ihn nicht gab! Deshalb aber aus der Gesamtheit von Grenzgesetz, Dienst-und Ausbildungs-vorschriften einen „Schießbefehl“ willkürlich zu konstruieren, ist wenig überzeugend.
Die Blamage für Marianne Birthler, als sie am 11. August 2007 (just zwei Tage vor dem 46. Jahrestag des Mauerbaus) mit ihrem angeblichen Sensationsfund „Uneingeschränkter Schießbefehl gegen Mauerflüchtlinge“ die Legende vom Schießbefehl nachträglich doch noch zu retten versuchte, ist bekannt.
Das Einzige, was dabei herauskam, war die Strafanzeige des Hamburger Rechtsanwalts Armin Fiand gegen Birthler & Co wegen des Verdachts der Volksverhetzung, § 130 StGB. Interessierte Kreise betreiben seit Jahren ein politisch motiviertes pietätloses Pokerspiel, um die an der Staatsgrenze der DDR zu Tode gekommenen Personen. Angeheizt wird es von der Witwe des im Jahre 2004 verstorbenen Leiters der „Berliner Arbeitsgemeinschaft 13. August e. V.“, Dr. Rainer Hildebrandt, die gleichzeitig das sogenannte Mauermuseum in der Friedrichstraße betreibt. Auf ihr mehr als fragwürdiges Agieren, das selbst den Berliner Senat zu heftigen Reaktionen veranlasste, soll hier verzichtet werden. Offensichtlich ist das nicht unumstrittene und von Wissenschaftlern aus dem Westen des Landes dominierte „Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam (ZZF)" in Zusammenarbeit mit dem „Verein Berliner Mauer“ im Rahmen eines gemeinsamen Forschungsprojekts bemüht, nach quellenkritischer Einzelfallprüfung reale Zahlenwerte zu ermitteln und damit einer von Manfred Rexin genannten „fatalen Rekordsucht“ der Hildebrandt-Mannschaft entgegen zu wirken. Diese hatte seit 1992 jährlich eine steigende Zahl von Todesopfern veröffentlicht, sodass sich ihre Zahl bis zum Jahre 2005 verdreifachte(!). Die Tatsache, dass im Einzelfall kein Zusammenhang zu Grenzverletzungen erkennbar war, hat offenbar die Arbeitsgruppe veranlasst, ihre Statistiken aus den Jahren 2002 und 2003 nicht mehr „Bilanz der Todesopfer des DDR-Grenzregimes“, sondern als „Nachkriegsbilanz der Opfer der deutschen Teilung 1945-1990“ auszugeben. Die gleiche Justiz, die viele Prozesse geführt hat, um DDR-Grenzern und ihren Vorgesetzten die Schuld am Tod von Grenzverletzern nachzuweisen, hat sich bei allen Tötungsverbrechen gegen Grenzsoldaten sehr schwer getan, den in der BRD oder in Westberlin lebenden Tätern ihre Schuld nachzuweisen oder sie gar zu verurteilen. Nur in Einzelfällen erhielten sie eine Strafe, meist jedoch erst sehr spät, auf öffentlichen Druck aus der DDR und in keiner Weise der Schwere ihrer Tat angemessen. Was wollte man auch anderes erwarten, wenn Morde an Grenzsoldaten der DDR eher als Kavaliersdelikte behandelt wurden. Vor diesem Hintergrund verwunderte es auch nicht, wenn in den Medien zwar umfassend über die Prozesse gegen ehemalige DDR-Grenzer berichtet, alle Umstände der Tötung von Grenzverletzern geschildert und Hinterbliebene interviewt wurden, aber von einem Interview mit Angehörigen getöteter Grenzer oder darüber, ob auch sie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Täter beantragt haben, nichts zu vernehmen war. Ein weiteres der unzähligen Beispiele, wo Rechtsstaat und Medien mit zweierlei Maß messen. Es bedarf gewiss keines Kommentars, wenn das Essener Schwurgericht 1976 den Doppelmörder Weinhold - er hatte vor der gewaltsamen Überwindung der Grenze den Gefreiten Klaus-Peter Seidel mit sieben und den Soldaten Jürgen Lampe mit vier Schüssen getötet – mit der Begründung freisprach: „Zur Durch-setzung des Rechts auf Freizügigkeit können selbst Angriffe auf Leib und Leben des Bewachungspersonals der Grenze der DDR gerechtfertigt sein.“
Es mutete wie ein Horrorszenario an, als Herr Schaefgen, Leiter der zur rückwirkenden Strafverfolgung früherer DDR-Bürger geschaffenen General-staatsanwaltschaft, während einer Veranstaltung am 4. Dezember 1996 in Berlin auf eine Frage aus dem Publikum, weshalb nicht auch Mörder von DDR-Grenzsoldaten verfolgt werden, antwortete, dass der Schutz der Menschen-rechte in Bezug auf freie Ausreise dem Bestandsschutz des Staates vorangehe und zum Beispiel vom Westen auf Grenzer der DDR schießende Polizeibeamte in „Notstand handelten“, eine Flucht schützten und damit einen Recht-fertigungsgrund gehabt hätten, wofür sie nicht belangt werden könnten. Dass Generalstaatsanwalt Schaefgen in dieser Veranstaltung von „DDR-Unrecht“ und „sogenannten Nazi-Unrecht“ sprach, dabei neben pathologischen Anti-kommunisten und anderen DDR-Hassern auch von Leuten der berüchtigten „Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit (KgU)“ - Pastor Niemöller hatte die KgU als Verbrecherorganisation bezeichnet - skandiert wurde, einer von ihnen den Bundestagsabgeordneten Prof. Uwe-Jens Heuer ungestraft anbrüllen konnte: „Sie gehören an den Galgen!“ und ein Zuhörer, dessen Familie im KZ Bergen-Belsen ermordet wurde, angesichts solcher Hassausbrüche einen tödlichen Herzinfarkt erlitt, vervollständigte das Bild von dieser Art „rechtsstaatlicher Geschichtsaufarbeitung“ nach Vorgaben der Bundesregierung (Klaus Dumde, An den Galgen, kein politischer Streit., in Neues Deutschland vom 6.12.1996. Mitteilungen der Gesellschaft zur rechtlichen und humanitären Unterstützung e. V. 12/96 vom 9.12.1996).
Die Kommandeure und Offiziere der Grenztruppen sahen ihre Aufgabe nicht darin, aus den ihnen anvertrauten jungen Menschen gewissenlose Totschläger zu machen, sondern Soldaten, die sich eng mit ihrem Volk verbunden fühlten, von der historischen Notwendigkeit, der Gerechtigkeit und dem Humanismus des Sozialismus überzeugt waren und auf der Grundlage damals geltender Gesetze und Dienstvorschriften handelten. Das Grenzregime der DDR war gesetzlich normiert und - unabhängig davon, wie es politisch zu werten ist - eine Ausformung ihres völkerrechtlichen Status. Der Herausgeber des Spiegel, Rudolf Augstein, schrieb im Zusammenhang mit dem ersten „Mauerschützen-prozess“: „Im übrigen hatte die selbst von Franz-Josef Strauß anerkannte DDR mehr Recht, ihre Grenzen mit Waffen zu sichern, als die Bush-Krieger, in Panama einzufallen (Rudolf Augstein, Vernunft vor Recht, Spiegel 27/1991, S.59). Indem die politische Klasse der BRD staatliches Handeln zu DDR-Zeiten nach 1990 von der Justiz als privaten Straftatbestand verfolgen ließ, versuchte sie, den unterlegenen Staat im Nachhinein auch historisch als ungeschehen zu behandeln: Was nach ihrer Auffassung nicht hätte sein dürfen, hat - nach dieser Logik - nie bestanden.
Die Kommandeure und Offiziere der Grenztruppen sahen ihre Aufgabe nicht darin, aus den ihnen anvertrauten jungen Menschen gewissenlose Totschläger zu machen, sondern Soldaten, die sich eng mit ihrem Volk verbunden fühlten, von der historischen Notwendigkeit, der Gerechtigkeit und dem Humanismus des Sozialismus überzeugt waren und auf der Grundlage damals geltender Gesetze und Dienstvorschriften handelten. Das Grenzregime der DDR war gesetzlich normiert und - unabhängig davon, wie es politisch zu werten ist - eine Ausformung ihres völkerrechtlichen Status. Der Herausgeber des Spiegel, Rudolf Augstein, schrieb im Zusammenhang mit dem ersten „Mauerschützen-prozess“: „Im übrigen hatte die selbst von Franz-Josef Strauß anerkannte DDR mehr Recht, ihre Grenzen mit Waffen zu sichern, als die Bush-Krieger, in Panama einzufallen (Rudolf Augstein, Vernunft vor Recht, Spiegel 27/1991, S.59). Indem die politische Klasse der BRD staatliches Handeln zu DDR-Zeiten nach 1990 von der Justiz als privaten Straftatbestand verfolgen ließ, versuchte sie, den unterlegenen Staat im Nachhinein auch historisch als ungeschehen zu behandeln: Was nach ihrer Auffassung nicht hätte sein dürfen, hat - nach dieser Logik - nie bestanden.
Auch in Bezug auf das Gerede vom „Schießbefehl“ brachte Egon Bahr in seinem junge Welt-Interview die Angelegenheit auf den Punkt, als er den „Schieß-befehl" als Begriff des Kalten Krieges bezeichnete, der nicht den Befehl beinhaltete, Menschen zu töten. Was nach 1990 dazu auf dem Felde der Justiz geschehe, sei die Fortsetzung des Kalten Krieges. Dass er damit der politischen Justiz der BRD bescheinigte, den Kalten Krieg gegen die DDR auch nach der "Wiedervereinigung" in den Gerichtssälen fortgesetzt zu haben, bestätigt nur, was von Kritikern der Prozesse von Anfang an betont wurde.
Zu welchen absurden Äußerungen sich Politiker in ihrem Hass auf die DDR hinreißen lassen, zeigte zum Beispiel der Bundestagsabgeordnete Christian Ströbele, Die Grünen, der auf einer Podiumsdiskussion am 9. November 1995 zu Egon Krenz sagte:
„Diese Grenze diente ganz allein dem, die DDR-Bürger, die weg wollten, hier zu halten die sollten erschossen werden und wurden erschossen. Das ist ein ganz gravierender Fehler, für den Sie auch politisch zur Verantwortung zu ziehen sind.“
Tatsächlich ist die DDR nicht aus dem Dilemma herausgekommen, dass Scharen von Menschen das Land verlassen wollten. Die Behauptung aber, dass diejenigen, die weg wollten, erschossen werden sollten und wurden, ist eine weitverbreitete Ungeheuerlichkeit, die mit der Realität nicht das Geringste zu tun hat. Bedauerlicherweise zeichnen sich auch die Grünen gegenüber dem Thema Ostdeutschland meistens durch Ignoranz und Inkompetenz aus. Deshalb empfahl die Schriftstellerin Daniela Dahm damals Herrn Ströbele einen Besuch im Haus am Checkpoint Charlie. Dort verkaufe nämlich die „Arbeitsge-meinschaft 13. August“ für drei Mark statistisches Material zu den Folgen der Teilung. In der Zeit vom 13. 8. 81 bis zum 31. 7. 89, so folge daraus, hätten die DDR mit Genehmigung der Behörden 429.815 Menschen in Richtung Westen verlassen (Die 33.775 freigekauften Häftlinge seien nicht mit eingerechnet). Etwa die Hälfte der Übersiedler verließ die DDR im Rahmen der Familienzusammenführung, die übrigen hatten politische oder andere Gründe. In manchen Jahren gingen besonders viele, wie etwa 1963/64, wo es jeweils 30.000 waren, oder 1984 (ein Wahljahr), in dem 35.000 Menschen „entlassen wurden“. Es habe, so Daniela Dahm weiter, seit dem Mauerbau kein Jahr gegeben, in dem nicht mehrere Tausend DDR-Müde ihre Papiere bekamen. Die Zahlen habe das Museum vom Bundesinnenministerium, wo sie leicht abrufbar seien. Denn in den Lagern Gießen und Marienfelde seien alle Aufnahme-verfahren genau registriert worden.
Einen Ausreiseantrag zu stellen, sei kann leichter Entschluss gewesen. Hatte man einen irgendwie gehobenen Arbeitsplatz, riskierte man, ihn zu verlieren. Es gab sicher auch nicht wenige Fälle, wo Antragsteller und ihre Familien mit Schikanen zu rechnen hatten, und man musste sich in der Regel auf eine Wartezeit von ein, zwei Jahren einstellen. Sowohl Günter Gaus als auch Hans Otto Bräutigam bestätigten, dass ausnahmslos alle Ausreisewilligen, die in die Ständige Vertretung der BRD in der DDR gekommen waren, von Anwalt Vogel einen Pass bekommen haben.(Daniela Dahn, Westwärts und nicht vergessen, Rowohlt-Verlag 1996)
Andere wandten sich an die Kirche. Der Vorsitzende der Konferenz der evangelischen Kirchenleitungen, Werner Leich, sagte laut Kirchenzeitung bei einem Treffen mit Erich Honecker im März 1988: „Uns begegnen Staatsbürger, die in der Ausbürgerung für das eigene Leben den einzigen Ausweg sehen. In allen Fällen haben wir als Kirche zum Bleiben in unserer Gemeinschaft gemahnt. In besonderen Härtefällen und bei offensichtlicher Vergeblichkeit jedes Bemühen um Wiedereingliederung haben wir um rasche Erledigung der Ausbürgerung gebeten. Ich selbst habe in den letzten zehn Jahren bei meinen Fürsprachen in den Bezirken fast immer Verständnis und Gehör gefunden.“
Gerade bei der Freizügigkeit als Menschenrecht könne die Justiz nur Bauchlandungen erleben, warnte Friedrich Denker, Universitätsprofessor und Richter in Münster. Auch für die Bundesrepublik schloss das Bundesverf-assungsgericht 1957 freie Ausreise ausdrücklich aus den im Grundgesetz verbrieften Anspruch auf Freizügigkeit aus. Sowohl die DDR als auch die BRD ließen sich das Entscheidungsmonopol darüber, wer wann warum geht, nicht aus der Hand nehmen. Im übrigen ist die DDR in den sechzehn Jahren ihrer UNO-Mitgliedschaft in der Weltorganisation nie wegen des Grenzregimes und ihrer Ausreiseregelungen kritisiert worden. Auch der frühere Chef der Grenz-truppen Klaus-Dieter Baumgarten, nahm in seiner Zeugenaussage im Prozess gegen die Führung des Grenzkommandos SÜD vor dem Landgericht Erfurt zu diesen Fragen Stellung. Er erklärte unter anderem: „Herr Vorsitzender, bekanntlich wird immer wieder behauptet, die Grenzsicherung der DDR habe als Hauptaufgabe das Ziel verfolgt, Bürger der DDR an der Flucht in den Westen zu hindern. Die Grenzsicherung habe gegen elementare Normen des menschlichen Zusammenlebens verstoßen, habe sich gegen wehrlose Menschen gerichtet, die nur die Absicht verfolgten, aus dem einen - dem diktatorischen Teil Deutschlands - über eine innerdeutsche Grenze in den anderen Teil - den freiheitlichen Teil Deutschlands - zu gehen. Auch der Aufbau von Grenzsicherungsanlagen und der Minenfelder habe diese Aufgabe verfolgt. Schusswaffen seien ohne Rücksicht auf Verhältnismäßigkeit angewendet worden. Von der politischen und militärischen Führung der DDR habe man Todesfälle und Verlet-zungen von Menschen an dieser Grenze billigend in Kauf genommen. Die militärische Bedeutung des Grenzregimes sei nur unbedeutend und zweitrangig gewesen. Die Behauptungen finden auch in der Anklage der Staatsanwaltschaft in diesem Prozess ihren Niederschlag. (...)
Zu den Grenztruppen: Die vom Warschauer Vertrag auf Initiative der Sowjetunion und der DDR zu lösenden Sachzwänge führten bekanntlich zu dem Entschluss, die Grenze der DDR zu Berlin (West) und zur BRD militärisch zu sichern und dazu pioniermäßig auszubauen bis hin zur Verlegung von Minen. Im Ergebnis dessen wurde auch die Deutsche Grenzpolizei zur Grenztruppe entwickelt und dem Minister für Nationale Verteidigung unterstellt. (...) Die Aufgaben und die Aufgabenerfüllung der Grenztruppen waren somit militärische. Dafür gab es zwingende militärpolitische Erfordernisse. Diese lagen unter anderem in folgendem:
1.1. Die Sowjetunion hatte zu Beginn des Überfalls durch die faschistische Wehrmacht bittere Erfahrungen machen müssen. Der grenznahe Raum war ungenügend vorbereitet und ausgebaut (...).
1.2. Unter modernen Bedingungen kommt der Anfangsperiode eines Krieges größte Bedeutung zu. Der Ausgang der Grenzschlacht kann kriegsentscheidend sein (...).
1.3. Das Überraschungsmoment (...) muss (...) ausgeschlossen sein.
1.4. Die Handlungsfähigkeit der Landstreitkräfte durfte durch einen überraschenden Überfall nicht gefährdet sein (...).
Noch einige Fakten, die den militärischen Charakter der Grenztruppen deutlich machen: Die Grenztruppen wurden militärisch strukturiert, gegliedert(...), bewaffnet und mit Kettenfahrzeugen, Artillerie (...) voll motorisiert (...). Welch vernünftig denkender Mensch kann, selbst wenn er keine militärischen Kenntnisse hat, annehmen und behaupten, ein ca. 40.000 Mann starker, militärisch ausgebildeter und mit moderner Ausrüstung ausgestatteter Verband wie die Grenztruppen habe die Haupt-aufgabe gehabt, einzelnen Personen, die versuchen, die Staatsgrenze illegal zu überschreiten, festzunehmen (...). In den Jahren von 1979 bis 1990, also in der Zeit meiner militärischen Tätigkeit als Chef der Grenztruppen, waren das bekanntlich 2.905 Personen, (...) täglich (...) nicht mal eine Person (...).Und das bei einer Staatsgrenze von 1.600 km. Für jeden vorurteilslosen Betrachter ist klar, dass man dazu nicht eine solche Truppe benötigt(...). Wenn es (...) um die Fluchtverhinderung gegangen wäre, hätte eine solche Aufgabe eine Polizeieinheit mit weitaus geringerem Personalbestand (...) besser lösen können.“
Nach den Bemühungen, die Realität mit dem Märchen von der „innerdeutschen“ Grenze zu leugnen und der laut Egon Bahr "schizophrenen" Art des Umgangs der Alt-BRD mit der nicht souveränen und nach der Einheit dann plötzlich doch souveränen DDR standen Politik und Justiz vor einem weiteren Dilemma: Nach dem Einigungs-vertrag dürfen nämlich nur Handlungen verfolgt werden, die auch nach DDR-Recht strafbar waren. Das heißt, was in der DDR nicht strafbar war, durfte nach dem 3. Oktober 1990 durch die BRD nicht als Straftat verfolgt werden. Auf solche Verfolgung kam es der herrschenden Politik aber gerade an. Deshalb wurde auch auf diesem Gebiet der Einigungsvertrag den Bestrebungen der Bundesregierung nach sozialer Revanche gegenüber politisch und militärisch Verantwortlichen der DDR angepasst.
Hans Fricke, Rostock
„Diese Grenze diente ganz allein dem, die DDR-Bürger, die weg wollten, hier zu halten die sollten erschossen werden und wurden erschossen. Das ist ein ganz gravierender Fehler, für den Sie auch politisch zur Verantwortung zu ziehen sind.“
Tatsächlich ist die DDR nicht aus dem Dilemma herausgekommen, dass Scharen von Menschen das Land verlassen wollten. Die Behauptung aber, dass diejenigen, die weg wollten, erschossen werden sollten und wurden, ist eine weitverbreitete Ungeheuerlichkeit, die mit der Realität nicht das Geringste zu tun hat. Bedauerlicherweise zeichnen sich auch die Grünen gegenüber dem Thema Ostdeutschland meistens durch Ignoranz und Inkompetenz aus. Deshalb empfahl die Schriftstellerin Daniela Dahm damals Herrn Ströbele einen Besuch im Haus am Checkpoint Charlie. Dort verkaufe nämlich die „Arbeitsge-meinschaft 13. August“ für drei Mark statistisches Material zu den Folgen der Teilung. In der Zeit vom 13. 8. 81 bis zum 31. 7. 89, so folge daraus, hätten die DDR mit Genehmigung der Behörden 429.815 Menschen in Richtung Westen verlassen (Die 33.775 freigekauften Häftlinge seien nicht mit eingerechnet). Etwa die Hälfte der Übersiedler verließ die DDR im Rahmen der Familienzusammenführung, die übrigen hatten politische oder andere Gründe. In manchen Jahren gingen besonders viele, wie etwa 1963/64, wo es jeweils 30.000 waren, oder 1984 (ein Wahljahr), in dem 35.000 Menschen „entlassen wurden“. Es habe, so Daniela Dahm weiter, seit dem Mauerbau kein Jahr gegeben, in dem nicht mehrere Tausend DDR-Müde ihre Papiere bekamen. Die Zahlen habe das Museum vom Bundesinnenministerium, wo sie leicht abrufbar seien. Denn in den Lagern Gießen und Marienfelde seien alle Aufnahme-verfahren genau registriert worden.
Einen Ausreiseantrag zu stellen, sei kann leichter Entschluss gewesen. Hatte man einen irgendwie gehobenen Arbeitsplatz, riskierte man, ihn zu verlieren. Es gab sicher auch nicht wenige Fälle, wo Antragsteller und ihre Familien mit Schikanen zu rechnen hatten, und man musste sich in der Regel auf eine Wartezeit von ein, zwei Jahren einstellen. Sowohl Günter Gaus als auch Hans Otto Bräutigam bestätigten, dass ausnahmslos alle Ausreisewilligen, die in die Ständige Vertretung der BRD in der DDR gekommen waren, von Anwalt Vogel einen Pass bekommen haben.(Daniela Dahn, Westwärts und nicht vergessen, Rowohlt-Verlag 1996)
Andere wandten sich an die Kirche. Der Vorsitzende der Konferenz der evangelischen Kirchenleitungen, Werner Leich, sagte laut Kirchenzeitung bei einem Treffen mit Erich Honecker im März 1988: „Uns begegnen Staatsbürger, die in der Ausbürgerung für das eigene Leben den einzigen Ausweg sehen. In allen Fällen haben wir als Kirche zum Bleiben in unserer Gemeinschaft gemahnt. In besonderen Härtefällen und bei offensichtlicher Vergeblichkeit jedes Bemühen um Wiedereingliederung haben wir um rasche Erledigung der Ausbürgerung gebeten. Ich selbst habe in den letzten zehn Jahren bei meinen Fürsprachen in den Bezirken fast immer Verständnis und Gehör gefunden.“
Gerade bei der Freizügigkeit als Menschenrecht könne die Justiz nur Bauchlandungen erleben, warnte Friedrich Denker, Universitätsprofessor und Richter in Münster. Auch für die Bundesrepublik schloss das Bundesverf-assungsgericht 1957 freie Ausreise ausdrücklich aus den im Grundgesetz verbrieften Anspruch auf Freizügigkeit aus. Sowohl die DDR als auch die BRD ließen sich das Entscheidungsmonopol darüber, wer wann warum geht, nicht aus der Hand nehmen. Im übrigen ist die DDR in den sechzehn Jahren ihrer UNO-Mitgliedschaft in der Weltorganisation nie wegen des Grenzregimes und ihrer Ausreiseregelungen kritisiert worden. Auch der frühere Chef der Grenz-truppen Klaus-Dieter Baumgarten, nahm in seiner Zeugenaussage im Prozess gegen die Führung des Grenzkommandos SÜD vor dem Landgericht Erfurt zu diesen Fragen Stellung. Er erklärte unter anderem: „Herr Vorsitzender, bekanntlich wird immer wieder behauptet, die Grenzsicherung der DDR habe als Hauptaufgabe das Ziel verfolgt, Bürger der DDR an der Flucht in den Westen zu hindern. Die Grenzsicherung habe gegen elementare Normen des menschlichen Zusammenlebens verstoßen, habe sich gegen wehrlose Menschen gerichtet, die nur die Absicht verfolgten, aus dem einen - dem diktatorischen Teil Deutschlands - über eine innerdeutsche Grenze in den anderen Teil - den freiheitlichen Teil Deutschlands - zu gehen. Auch der Aufbau von Grenzsicherungsanlagen und der Minenfelder habe diese Aufgabe verfolgt. Schusswaffen seien ohne Rücksicht auf Verhältnismäßigkeit angewendet worden. Von der politischen und militärischen Führung der DDR habe man Todesfälle und Verlet-zungen von Menschen an dieser Grenze billigend in Kauf genommen. Die militärische Bedeutung des Grenzregimes sei nur unbedeutend und zweitrangig gewesen. Die Behauptungen finden auch in der Anklage der Staatsanwaltschaft in diesem Prozess ihren Niederschlag. (...)
Zu den Grenztruppen: Die vom Warschauer Vertrag auf Initiative der Sowjetunion und der DDR zu lösenden Sachzwänge führten bekanntlich zu dem Entschluss, die Grenze der DDR zu Berlin (West) und zur BRD militärisch zu sichern und dazu pioniermäßig auszubauen bis hin zur Verlegung von Minen. Im Ergebnis dessen wurde auch die Deutsche Grenzpolizei zur Grenztruppe entwickelt und dem Minister für Nationale Verteidigung unterstellt. (...) Die Aufgaben und die Aufgabenerfüllung der Grenztruppen waren somit militärische. Dafür gab es zwingende militärpolitische Erfordernisse. Diese lagen unter anderem in folgendem:
1.1. Die Sowjetunion hatte zu Beginn des Überfalls durch die faschistische Wehrmacht bittere Erfahrungen machen müssen. Der grenznahe Raum war ungenügend vorbereitet und ausgebaut (...).
1.2. Unter modernen Bedingungen kommt der Anfangsperiode eines Krieges größte Bedeutung zu. Der Ausgang der Grenzschlacht kann kriegsentscheidend sein (...).
1.3. Das Überraschungsmoment (...) muss (...) ausgeschlossen sein.
1.4. Die Handlungsfähigkeit der Landstreitkräfte durfte durch einen überraschenden Überfall nicht gefährdet sein (...).
Noch einige Fakten, die den militärischen Charakter der Grenztruppen deutlich machen: Die Grenztruppen wurden militärisch strukturiert, gegliedert(...), bewaffnet und mit Kettenfahrzeugen, Artillerie (...) voll motorisiert (...). Welch vernünftig denkender Mensch kann, selbst wenn er keine militärischen Kenntnisse hat, annehmen und behaupten, ein ca. 40.000 Mann starker, militärisch ausgebildeter und mit moderner Ausrüstung ausgestatteter Verband wie die Grenztruppen habe die Haupt-aufgabe gehabt, einzelnen Personen, die versuchen, die Staatsgrenze illegal zu überschreiten, festzunehmen (...). In den Jahren von 1979 bis 1990, also in der Zeit meiner militärischen Tätigkeit als Chef der Grenztruppen, waren das bekanntlich 2.905 Personen, (...) täglich (...) nicht mal eine Person (...).Und das bei einer Staatsgrenze von 1.600 km. Für jeden vorurteilslosen Betrachter ist klar, dass man dazu nicht eine solche Truppe benötigt(...). Wenn es (...) um die Fluchtverhinderung gegangen wäre, hätte eine solche Aufgabe eine Polizeieinheit mit weitaus geringerem Personalbestand (...) besser lösen können.“
Nach den Bemühungen, die Realität mit dem Märchen von der „innerdeutschen“ Grenze zu leugnen und der laut Egon Bahr "schizophrenen" Art des Umgangs der Alt-BRD mit der nicht souveränen und nach der Einheit dann plötzlich doch souveränen DDR standen Politik und Justiz vor einem weiteren Dilemma: Nach dem Einigungs-vertrag dürfen nämlich nur Handlungen verfolgt werden, die auch nach DDR-Recht strafbar waren. Das heißt, was in der DDR nicht strafbar war, durfte nach dem 3. Oktober 1990 durch die BRD nicht als Straftat verfolgt werden. Auf solche Verfolgung kam es der herrschenden Politik aber gerade an. Deshalb wurde auch auf diesem Gebiet der Einigungsvertrag den Bestrebungen der Bundesregierung nach sozialer Revanche gegenüber politisch und militärisch Verantwortlichen der DDR angepasst.
Hans Fricke, Rostock
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